Gemäß der Verordnung "Über die Organisation der Teilzeitausbildung (spezielle Teilzeitausbildung) in der Hochschulbildung" gilt die Dauer des Studiums in der Teilzeitausbildung (spezielle Teilzeitausbildung):
✅ in Abwesenheit - mindestens 5 Jahre;
✅ in besonderer äußerer Form - mindestens 3 Jahre;
✅ Teilzeit auf der Grundlage der zweiten und nachfolgenden Hochschulbildung - mindestens 3 Jahre. In diesem Fall beginnt das Studium im 2. Jahr des Bachelor-Abschlusses, unabhängig von den Unterschieden in den Fächern des Lehrplans.
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